§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder der Quedlinburger Bodefischer e.V. können alle natürlichen Personen und juristischen Personen werden, die die Satzung des Verins anerkennen. Der Verein hat aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Sie wird nach Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes rechtskräftig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
3. Passive Mitglider sind natürliche Personen und juristische Personen im Berein die nicht im Besitz eines Fischereischeines nach §28 Landes Fischereigestz SA sind, bzw. die Passiverklärung gegenüber dem Verein über ein Geschäftsjahr erklären (Passivmarke). Durch eine passive Mitgliedschaft unterstützt das passive Mitglied den Verein auf moralische und finanzielle Weise. Darüber hinaus sind passive Mitglieder zur Teilnahme an allen Feiererlichkeiten und sonstigen Veranstaltungen des Vereins berechtigt.
4. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe an, wenn sie nach § 28 LFG einen gültigen Fischereischein besitzen.
5. Die Mitgliedschaft endet:
- Mit sofortiger Wirkung bei Tod des Mitgliedes.
- Durch schriftliche Austrittserklärung/ Kündigung der Mitgliedschaft mit einfachen Brief an den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von einem Kalendervierteljahr zum 31. Dezember.
- Durch Ausschlussnaus wichtigem Grund, wichtige Gründe liegen vor:- wenn das Vereinsmitglied schwerwiegende Verstöße gegen die Mitgliedspflichten begeht,- und/ oder die Interessen des Vereins und seiner satzungsmäßigen Ziele schädigt,- wenn es wegen eines Verstoßes gegen fischereirechtliche Bestimmungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
- Wenn das Mitglied seinen Jahresbeitrag im Geschäftsjahr nicht fristgerecht zahlt.
6. Ein Mitglied, dass in erheblichen Maß der Satzung, besonders dem Satzungszweck zuwiderhandelt und damit dem Quedlinburger Bodefischer e.V. oder eines seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit verleumdet oder schädigt bzw. wiederholt gegen Vereinsbeschlüsse verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem verein ausgeschlossen werden.
7. Maßregelungen statt eines Ausschlusses kann der Vorstand der Quedlinburger Bodefischer e.V. in wenigen schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung auf:
- Erzieherische Aussprache des Vorstandes mit dem jeweilgen Mitglied,
- Schriftliche Verwarnung,
- Zeitweiliger Einzug von Rechten als Mitglied wie z.B. befristetes Anglerverbot usw.
Der Ausschluss des Betroffenen ist ihm schriftlich unter Hinweis auf das Berufungsrecht innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen. Gegen die Entscheidung ist der Widerspruch binnen eines Monats, nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes, schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins einzulegen und gleichzeitig zu begründen. Der Vorstand entscheidet endgültig. Die abschließende Entscheidung erzielt somit Rechtskraft. Eine Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren beim Vorstand ist nicht statthaft. Rechtskräftige ausgeschlossene Vereinsmitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet es jedoch nicht von der Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ämter und Rechte im Verein.