Petri Heil! - Der Quedlinburger Bodefischer e.V.0
0
00
Rechte und Pflichten

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder, außer den fördernden Mitgliedern, haben im Rahmen der Satzung das Recht:

  • auf ideelle Unterstützung in ihren Angelegenheiten, soweit diese nicht den Rechten bzw. Interessen anderer Mitglieder entgegenstehen.
  • auf Unterstützung bei Verhandlungen mit Behörden, natürlichen und juristischen Personen,
  • von dem Verein über neue Bestimmungen zum Fischereirecht und zum Arten- und Tierschutz Informationen zu erhalten und sich in diesen Fragen beraten zu lassen,
  • die Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Vermittlung zur Ausbildung durch den Verein zu nutzen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

  • die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten,
  • sich satzungsgemäß zu verhalten, die gefassten Beschlüsse der Quedlinburger Bodefischer e.V. einzuhalten
  • sich für die Vereinssatzung einzusetzen,
  • Ihre finanziellen Verpflichtungen, der Beitragsordnung gegenüber dem Verein fristgemäß zu erfüllen, sowie persönliche Arbeitsleistungen, entsprechend der Verpflichtungen zu erbringen.
  • den Vorstand über vereinsschädigende Betätigungen, Verstöße gegen die Satzung anderer Mitglieder nach Kenntnis zu informieren.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt Aufnahmegebühren, Beiträge und Zusatzbeiträge und fordert als Beitragsbestandteil Arbeitsstunden (ersatzweise Geldmittel), deren Höhe und Umfang vom Vorstand vorgeschlagen, begründet und von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung beschlossen werden.

§ 7 Organe des Vereins

1. Die Organe der Quedlinburger Bodefischer e.V. sind:

  • die Mitgliderversammlung,
  • der Vorstand.

2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Quedlinburger Bodefischer e.V. Deren Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder des Vereins bindend.

3. Vorstandsmitglieder können bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, mit Beschluss der Mitgliederversammlung, von ihere Funktion entbunden werden.

4. Die Haftung des Vorstandes, ist nach "Innen" und "Außen", auf "Grobe Fahrlässigkeit" und "Vorsatz" beschränkt.

§ 8 Mitgliederversammlung

 1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine E-Mail Adresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte E-Mail Adresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 3 Mitglieder des Vorstandes oder 1/4 der Mitglieder es verlangen.

3. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig. Anträge sind spätestens 2 Wochen vor Versammlungstermin schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.

4. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.

5. Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/ Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Die Mitgliederversammlung wird, soweit nicht anders bestimmt, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Jedes volljährige Vereinsmitglied hat eine Stimme. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.



Quedlinburger Bodefischer e.V.    quedlinburgerbodefischerverein@freenet.de