§ 9 Vorstand des Vereines
Der Verein ist eine juristische Person. Er wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden im Sinne des § 26 BGB vertreten. Im Innenverhältnis gilt bei Verhinderung des Vorsitzenden die vertretung durch den 2. Vorsitzenden in allen Obliegenheiten. Als Vorstandsmitglieder sind nur Personen zugelassen die ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Harz haben.
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem:
- der/die 1. Vorsitzende,
- der/die 2. Vorsitzende, (2.Schatzmeister)
- der/die 1.Schatzmeister(in),
2. Zum erweiterten Vorstand gehören:
- der 1. Gewässerwart,
- der 1. Sport- und Jugendwart,
- dem/der Schriftführer(in),
- und weiteren, vom Vorstand zu berufenden Mitgliedern.
Wählbar in den Vorstand sind stimmberechtigte Mitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet und mindestens 2 Jahre Mitglied im Verein sind. Doppelfunktion wie z.B. Gewässerwart und Sport/Jugendwart ist auf Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Die Vorstandsmitglieder werden auf der jeweiligen Jahreshauptversammlung jeweils für die Dauer von 3 Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gewählt und haben den Mitgliedern auf der jährlichen Hauptversammlung zu ihrer Entlastung Rechenschaft abzulegen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, ist der Vorstand berechtigt, ein geeignetes Mitglied des Vereins kommisarisch einzusetzen und auf der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Ersatzwahl vorzunehmen. Die Wiederwahl ist in allen Fällen möglich. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ergibt sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete. Sie alle haben die Pflicht, den Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht angenommen.
Kassenrevisoren:
Der Schatzmeister ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu buchen. Aus den Belegen müssen Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Die Jahresabrechnung für das laufende Geschäftsjahr ist jeweils vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung von zwei sachkundigen Kassenrevisoren zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben. Die zwei Kassenrevisoren werden durch die Mitgliederversammlung auf die gleiche Dauer wie der Vorstand gewählt.
§10 Niederschriften, Bekannmachungen des Vorstandes
Über die Beratungen und Beschlüsse des Vereinsvorsstandes sind Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Bekannmachungen des Vereins erfolgen durch Veröffentlichung auf der INternetseite des Vereins und als Aushang an vereinbarten, bekanntgegebenen Orten.
§11 Geschäftsordnung
Der Vorstand der Quedlinburger Bodefischer e.V. handelt nach einer geschäftsordnung, in der die Aufgabenverteilung der einzelnen Vorstände, Mitglieder und Bereiche sowie Kriterien zur Vereinfachung der Vereinsführung geregelt sind. Diese wird vom Vorstand vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§12 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke, fällt das Vermögen des Verins an die Vereinigung Nordharzer Anglervereine e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Naturschutzes, insbesondere für den Gewässerschutz und der Jugendhilfe) zu verwenden hat. Zur Beschlussfassung in diesem Sinne, ist eine einfache Stimmenmehrheit der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§14 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist: Stendal.
§15 Inkrafttreten
1. Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am Freitag, 03.06.2016
beschlossen und tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
2. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die sich aus Erfordernissen der Eintragung in das Vereinsregister bzw. der Anerkennung der Gemeinnützigkeit ergeben.
3. Diese Satzung ist von mindestens drei Vereinsmitgliedern zu unterschreiben.